Satzung


Satzung
Akademie Heilkunst e.V.
Version vom 28. November 2008

Die „Akademie Heilkunst e.V.“ will einen Beitrag zur menschengemäßen Weiterentwicklung der Heilkunst leisten.

§ 1   
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Akademie Heilkunst
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden und wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht dam Amtsgericht Dresden in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“ eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   
Ziele des Vereins

Der Verein fördert Forschung, Lehre und Anwendung der Heilkunst auf Grundlage einer Methodik, die den unterschiedlichen Seins-, Lebens- und Handlungsebenen des Menschen auch in dessen Kontext mit Welt und Kosmos gerecht zu werden bemüht ist.
Besondere Berücksichtigung finden hierbei die von Rudolf Steiner in Gemeinsamkeit mit Ita Wegman erarbeiteten methodischen Grundlagen zu einer Erweiterung der Heilkunst.

     1.  Der Verein wird in erster Linie auf folgenden Gebieten tätig:
          a) Forschung; Der Vorstand ist berechtigt, Forschungsgruppen namentlich zu beauftragen. Forschungsergebnisse werden zeitnah veröffentlicht.
          b) Lehre; insbesondere auch durch Trägerschaft entsprechender Einrichtungen.
     2.  Der Verein fühlt sich anderen Einrichtungen, die sich ebenso auf o. g. Grundlage stützen, verbunden, kann mit ihnen zusammenarbeiten sowie                   diese fördern, sofern sie gemäß §58 Nr. 1 AO gemeinnützig oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes sind.
     3.  Der Verein verfolgt weder konfessionelle noch politische Ziele.


§ 3   
Gemeinnützigkeit

    1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Ziele im Sinne der Vereinsaufgaben gemäß dem Abschnitt      
         „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
    2.  Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und verwendet seine Mittel nur satzungsgemäß.
    3.  Zur Verwirklichung seiner Ziele kann der Verein Einrichtungen entwickeln, betreiben sowie sich an solchen beteiligen, sofern diese gemäß AO §58          Nr. 1 gemeinnützig oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes sind. Rechtliche und wirtschaftliche Bedingungen werden ggf. durch eigene 
         Ordnungen gesondert geregelt.
   4.   Zur Verwirklichung der Vereinsaufgaben werden neben Beiträgen Zuwendungen eingesetzt, die gemäß AO §58 Nr. 1 beschafft werden. Die 
         Abzugsfähigkeit von dem Verein zugewendeten Spenden richten sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften.
    5.  Die Mitglieder des Vereines erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines, auch nicht bei ihrem Ausscheiden. Begünstigungen 
         von Personen durch dem Vereinszweck fremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind nicht zulässig.


§ 4   
Mitgliedschaft

    1.  Jede natürliche oder juristische Person, welche die Ziele des Vereines unterstützt, kann durch vom Vorstand bestätigten, schriftlichen Antrag  
         Mitglied werden. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
    2.  Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich bekundeten Austritt, mit Ausschluss durch den Vorstand aus einem wichtigen Grunde oder durch Tod. 
         Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied mit der Zahlung von mehr als 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
    3.  Nach einem unterjährigem Austritt bzw. Ausschluss werden die Mitgliedsbeiträge des laufenden Jahres nicht anteilig zurückgewährt.


§ 5   
Mitgliedsbeitrag

Die Höhe eines Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt und vom Beirat bestätigt.
 

§ 6   
Organe des Vereins

Die Organe sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

    1.  Mitgliederversammlung
          a) Die Mitgliederversammlung fördert die Vereinsarbeit und entlastet den Vorstand.
          b) Die Mitgliederversammlung wird jährlich sowie bei Bedarf durch den Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist 
         von zwei Wochen einberufen. Anträge zur Tagesordnung können bis sieben Tage vor Versammlung schriftlich oder per elektronischer Post beim 
         Vorstand eingereicht werden. In der Einladung wird auf diese Frist hingewiesen. Zur Wahrung einer Frist gilt der Poststempel bzw. der 
          elektronische Sendevermerk.
          c) Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einberufung beschlussfähig und beschließt mit den Stimmen der anwesenden natürlichen 
          Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Schriftliche Stimmübertragung ist möglich.
          d) Der Vorstand benennt einen Versammlungsleiter. Das vom Vorstand unterzeichnete Protokoll der Mitgliederversammlung wird den 
          Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zugestellt.
          e) Die Mitgliederversammlung bestätigt die Mitglieder des Vorstandes alle 5 Jahre.
          f) Sollte sich der Vorstand durch Kooptation nicht ergänzen können oder durch anderweitige Umstände arbeitsunfähig werden, so wählt die 
         Mitgliederversammlung auf Antrag und Einladung des Vorstandes, des Beirates oder ggf. von Mitgliedern selbst einen neuen Vorstand.
         g) Die Bestellung eines Vorstandes kann nur aus wichtigem Grunde widerrufen werden.

    2.  Vorstand
         a) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern und führt die Vereinsgeschäfte im Sinne des BGB §26.
         b) Der Gründungsvorstand wird von der Gründungsversammlung gewählt.
         c) ei Bedarf ergänzt sich der Vorstand durch Kooptation aus den Reihen der Mitgliedschaft selbst. Sollte dies nicht gelingen, so wird der Vorstand 
         von der Mitgliederversammlung neu gewählt.
         d) Der Vorstand beruft in einem ihm erforderlich erscheinenden Umfang den Beirat.
         e) Der Vorstand beschließt über alle konzeptionellen, rechtlich-sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über 
         Haushaltsplan und Jahresabschluss des Vereins.
         f) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
         g) Der Vorstand ist zu vereinsrechtlich oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit erforderlichen Satzungsänderungen bevollmächtigt.

    3.  Beirat
         a) Der Beirat berät und unterstützt die Arbeit des Vorstandes.
         b) Der Beirat wird vom Vorstand berufen und von der Mitgliedschaft bestätigt.


§ 7   
Auflösung des Vereins

    1.  Die Auflösung erfolgt durch 3/4-Mehrheit der anwesenden natürlichen Mitglieder auf einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung.
    2.  Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die 
         im Sinne des Vereinszweckes tätig ist. Es kann von dieser nur für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet 
         werden.
    3.  Der Vorstand führt, sofern die Auflösungsversammlung nicht anders entscheidet, die Liquidation durch.


Dresden, den 28. November 2008


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